Dritter Abschnitt – Jahresarbeitsverdienst → Zweiter Unterabschnitt – Erstmalige Festsetzung
(1) 1Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
- 1.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert,
- 2.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße(1). 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.
Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3299).
(2) 1Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. 2Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.
(1)
Vgl. Zu § 18 SGB IV.