Zweites Kapitel – Leistungsberechtigter Personenkreis

1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 zu erlassen. 2Es kann sich dabei von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen.

Neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424) (1. 1. 2017).