Achtes Kapitel – Pflegevergütung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).

(1) 1Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere

  1. 1.

    für die vorbereitende und begleitende Schulung,

  2. 2.

    für die Planung und Organisation des Einsatzes oder

  3. 3.

    für den Ersatz des angemessenen Aufwands

der Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie der ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und Organisationen, für von der Pflegeversicherung versorgte Leistungsempfänger nicht anderweitig gedeckte Aufwendungen entstehen, sind diese bei stationären Pflegeeinrichtungen in den Pflegesätzen (§ 84 Abs. 1) und bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in den Vergütungen (§ 89) berücksichtigungsfähig. 2Die Aufwendungen können in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen werden.

(2) 1Stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246); bisheriger Wortlaut des § 82b wurde Absatz 1.