Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen → Erster Titel – Grundsätze der Datenverwendung
Absatz 1 neugefasst und Absatz 2 gestrichen durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320); bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 2 und 3.
(1) 1Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten und nutzen. 2Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung.
(2) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend.
Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.
Absatz 3 geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320).