Dreizehntes Kapitel – Kosten → Zweiter Abschnitt – Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe

§ 98 Abs. 2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.