Dreizehntes Kapitel – Kosten → Dritter Abschnitt – Sonstige Regelungen
Neugefasst durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670).
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen
- 1.
die Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, und
- 2.
die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die minderjährigen unverheirateten Kinder geleistet wurden.