Fünfzehntes Kapitel – Statistik → Erster Abschnitt – Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.

Geändert durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783).