Sechzehntes Kapitel – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3305).