Sechzehntes Kapitel – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abweichend von § 28a ist die Regelbedarfsstufe 6 der Anlage zu § 28 nicht mit dem sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden Prozentsatz fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung des Betrages nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes kein höherer Betrag ergeben würde.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3159) (1. 1. 2017).