Drittes Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt → Zweiter Abschnitt – Zusätzliche Bedarfe

Neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).

(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, insbesondere

  1. 1.

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,

  2. 2.

    Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,

  3. 3.

    Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,

  4. 4.

    Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie

  5. 5.

    geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden.