Viertes Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung → Dritter Abschnitt – Erstattung und Zuständigkeit

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783).

(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt.

Absatz 1 geändert durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3733).

(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3733).

(3) 1Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt. 2Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3733).