Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege

Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) (1. 1. 2017).