Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,
- 1.
soweit sie angemessen sind und
- 2.
durch sie
- a)
die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
- b)
eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.
Eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) (1. 1. 2017).