Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,

  1. 1.

    soweit sie angemessen sind und

  2. 2.

    durch sie

    1. a)

      die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder

    2. b)

      eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) (1. 1. 2017).