Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege

1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. 2Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

  1. 1.

    Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,

  2. 2.

    Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder

  3. 3.

    Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) (1. 1. 2017).