Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege
1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. 2Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
- 1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
- 2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder
- 3.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.
Eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) (1. 1. 2017).