Abschnitt 4 – Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsvertrauensfrau

(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte wird in geheimer Wahl gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig.

(2) 1Die gewählte Kandidatin wird von der Dienststelle für vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt. 2Findet sich keine Kandidatin, bestellt die Dienststelle eine Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen bis zur Bestellung einer gewählten Kandidatin. 3Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.

(3) 1Für die Gleichstellungsbeauftragte wird eine Stellvertreterin gewählt und bestellt. 2Bei großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereichen werden zwei Stellvertreterinnen gewählt und bestellt.

(4) Für die Wahl und die Bestellung der Stellvertreterin gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des Absatzes 2 Satz 2 die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht hat; ihrem Vorschlag soll gefolgt werden.

(5) 1Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen während ihrer Amtszeit weder einer Personalvertretung noch einer Schwerbehindertenvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. 2Sie dürfen auch nicht zugleich Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz sein.

Zu § 16: Neugefasst durch G vom 6. 9. 2013 (BGBl I S. 3559).