Abschnitt 4 – Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsvertrauensfrau

1Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, bestellt die Dienststelle für die restliche Amtszeit eine Gleichstellungsbeauftragte. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin und die Gleichstellungsvertrauensfrau.

Zu § 16e: Eingefügt durch G vom 6. 9. 2013 (BGBl I S. 3559).