Abschnitt 2 – Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten

(1) 1Anzeigen zur Personalwerbung sowie Dienstpostenbekanntgaben für die Streitkräfte müssen sowohl Frauen als auch Männer ansprechen. 2Der gesamte Anzeigentext darf nicht nur auf Personen eines Geschlechts zugeschnitten sein. 3In Anzeigen für Bereiche, in denen Soldatinnen nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 unterrepräsentiert sind, ist hervorzuheben, dass Bewerbungen von Frauen erwünscht sind und Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt werden.

(2) 1Anzeigen zur Personalwerbung müssen im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der Bewerberinnen und Bewerber das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder der Verwendungsbereiche, mindestens jedoch einen Hinweis auf den Zugang zu entsprechenden Informationen, enthalten. 2Dienstpostenbekanntgaben müssen mit den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten übereinstimmen.

Zu § 6: Geändert durch G vom 6. 9. 2013 (BGBl I S. 3559).