Besonderer Teil → Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

1In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. 1.
    eine Schusswaffe bei sich führt,
  2. 2.
    eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden,
  3. 3.
    durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  4. 4.
    plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

Zu § 125a: Geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2130).