Besonderer Teil → Achter Abschnitt – Geld - und Wertzeichenfälschung

Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

  1. 1.

    Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;

  2. 2.

    Aktien;

  3. 3.

    von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;

  4. 4.

    Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;

  5. 5.

    Reiseschecks.

Zu § 151: Geändert durch G vom 22. 12. 2003 (BGBl I S. 2838) und 4. 7. 2013 (BGBl I S. 1981).