Besonderer Teil → Einundzwanzigster Abschnitt – Begünstigung und Hehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

  1. 1.
    gewerbsmäßig oder
  2. 2.
    als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. 2§ 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden.