Besonderer Teil → Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz
(1) 1In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. 2§ 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
(1) 1In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. 2§ 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.