Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat → Zweiter Titel – Strafbemessung

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.