Fünfter Abschnitt – Verjährung → Zweiter Titel – Vollstreckungsverjährung

Die Verjährung ruht,

  1. 1.

    solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,

  2. 2.

    solange dem Verurteilten

    1. a)

      Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,

    2. b)

      Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder

    3. c)

      Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung

    bewilligt ist,

  3. 3.

    solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.