IV. – Fahreignungsregister
1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
- 1.den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3,
- 2.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,
- 3.die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Absatz 1 bis 4b, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10,
- 4.den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8,
- 5.die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 und § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5,
- 6.die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1,
- 7.die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,
- 8.die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister.
2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen.
Zu § 30c: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1958), 2. 12. 2010 (BGBl I S. 1748), 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3313), 28. 11. 2014 (BGBl I S. 1802) und 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2722) (7. 12. 2016).