V. – Fahrzeugregister
(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
- 1.für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- 2.für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
- 3.für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
- 4.für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- 5.für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- 6.für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts und
- 7.für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgaberechts.
(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
- 1.Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
- 2.Fahrzeuge eines Halters oder
- 3.Fahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.
Zu § 32: Geändert durch G vom 3. 5. 2005 (BGBl I S. 1221) und 8. 6. 2015 (BGBl I S. 904).