III. – Bau- und Betriebsvorschriften → 2. – Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

(1) 1In Kraftomnibussen müssen die Fahrgastsitze so angeordnet sein, dass der Gang in Längsrichtung frei bleibt. 2Im Übrigen müssen die Anordnung der Fahrgastsitze und ihre Mindestabmessungen sowie die Mindestabmessungen der für Fahrgäste zugänglichen Bereiche der Anlage X entsprechen.

(2) 1In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend befördert werden. 2Dies gilt nicht für Kinder in Kinderwagen.