Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

  1. 1.

    ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,

  2. 2.

    ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder

  3. 3.

    einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz

ableistet.