1Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. 2Sonderurlaub nach § 21 ist zeitnah zu beantragen.
1Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. 2Sonderurlaub nach § 21 ist zeitnah zu beantragen.