Achter Abschnitt – Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit → Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme

1Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist vor der Einberufung der obersten Vertretung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zum Register einzureichen. 2Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass der Vertrag oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist.

Zu § 111: Geändert durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553).