Achter Abschnitt – Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit → Vierter Unterabschnitt – Verschmelzung kleinerer Vereine

Sobald die Verschmelzung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht die für den übernehmenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines kleineren Vereins die für den neuen Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Verschmelzung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.

Zu § 119: Geändert durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044).