Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Achter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen

Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.