Fünftes Buch – Formwechsel → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch den Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.

Zu § 211: Neugefasst durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878).