Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften → Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Personengesellschaft

1In dem Umwandlungsbeschluss müssen auch enthalten sein:

  1. 1.
    die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
  2. 2.
    beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;
  3. 3.
    der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. 2Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.

Zu § 234: Geändert durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878) und 19. 4. 2007 (BGBl I S. 542).