Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften → Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Personengesellschaft
1In dem Umwandlungsbeschluss müssen auch enthalten sein:
- 1.die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
- 2.beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;
- 3.der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. 2Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.
Zu § 234: Geändert durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878) und 19. 4. 2007 (BGBl I S. 542).