§ 175 Nr. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung:

  1. "3.

    Personen, für die bei Beginn des Semesters, für das sie sich an der Hochschule einschreiben oder zurückmelden, oder für die im Zeitpunkt der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit Anspruch auf Familienkrankenpflege besteht oder durch einen Anspruch nach § 10 Abs. 2, Abs. 4 Buchstabe c oder Abs. 5 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften ausgeschlossen ist, es sei denn, für ihre unterhaltsberechtigten Ehegatten oder ihre unterhaltsberechtigten Kinder besteht kein Anspruch auf Familienkrankenpflege."