Abschnitt 1 – Anwendungsbereich des Gesetzes → Unterabschnitt 1 – Urheberrecht

1Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. 2Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.