Abschnitt 1 – Anwendungsbereich des Gesetzes → Unterabschnitt 2 – Verwandte Schutzrechte

Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.