Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen → Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen

In das Gesetz über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen vom 24. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 101) wird nach Artikel 2 folgender Artikel 2a eingefügt:

"Artikel 2a

Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Staatsangehörige für ihre Werke nach dem Abkommen im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen, sind die Bestimmungen in Artikel IV Nr. 4 bis 6 des Abkommens anzuwenden."

3)

Bundesgesetzbl. III 440-12