Abschnitt 4 – Inhalt des Urheberrechts → 3. – Verwertungsrechte

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Zu § 19a: Eingefügt durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).