Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen → Unterabschnitt 1 – Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

Zu § 99: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2008 (BGBl I S. 1191).