V. – Besteuerung

(1) 1Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. 2Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene.

(2) 1Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Abs. 1 erteilten Steuernummer eine Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. 2Dies gilt für die Zusammenfassende Meldung entsprechend.

(3) 1Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im Sinne des § 22 für jeden von ihm vertretenen Unternehmer gesondert zu führen. 2Die Aufzeichnungen müssen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer enthalten.