Dritter Abschnitt – Kreditvermittlungsvertrag

(1) Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Vergütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des Darlehnsbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehns verbunden werden. Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen.

(2) Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061).