Dritter Abschnitt – Kreditvermittlungsvertrag

Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehns oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehnsvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Kreditvermittler entstandene erforderliche Auslagen zu erstatten sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061).