Vierter Abschnitt – Allgemeine und Schlussvorschriften

Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061).