Abschnitt 1 – Schiedsstelle → Unterabschnitt 4 – Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.

(2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.