Teil 1 – Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene
- 1.
Berechtigte und
- 2.
Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.
Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene
Berechtigte und
Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.