I. TEIL – Wohnungseigentum → 1. Abschnitt – Begründung des Wohnungseigentums

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.

(2) 1Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. 2Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.

§ 3 Abs. 1: BGB 400-2

Zu § 3: Geändert durch G vom 30. 7. 1973 (BGBl I S. 910), 22. 3. 1991 (BGBl I S. 766) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 370).