Abschnitt 1 – Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Wahl des Herkunftsstaates nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes, die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes, die Führung von Insiderverzeichnissen nach § 15b des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben nach § 30e des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung und Speicherung von Finanzberichten nach Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.

Zu § 1: Geändert durch G vom 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10).