Abschnitt 3 – Veröffentlichung und Mitteilung von Informationen, Insiderverzeichnisse → Unterabschnitt 3 – Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften

(1) 1Mitteilungen nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich zu übersenden. 2Im Fall der Übersendung einer Mitteilung mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.

Zu § 11: Geändert durch G vom 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10).