Abschnitt 3 – Veröffentlichung und Mitteilung von Informationen, Insiderverzeichnisse → Unterabschnitt 3 – Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften

Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 15a Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

Zu § 13a: Eingefügt durch G vom 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10).