Abschnitt 3 – Veröffentlichung und Mitteilung von Informationen, Insiderverzeichnisse → Unterabschnitt 5 – Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils

1Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden. 2Der Übersendung nach Satz 1 steht es gleich, wenn die Mitteilung über ein von der Bundesanstalt zur Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren zur Abgabe von Mitteilungen erfolgt.

Zu § 18: Angefügt durch G vom 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10), geändert durch G vom 25. 1. 2012 (BGBl I S. 121) und 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2029).